MUTUAL_NDA · Version 1.0
Gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung
Diese Vereinbarung schützt Informationen, die SecuConCept und das registrierende Unternehmen im Rahmen der Anbahnung und möglichen Zusammenarbeit austauschen.
Vertragspartner sind SecuConCept Torsten Bentlage, Adolf-Grimme-Allee 3, 50829 Köln, und das im Registrierungsformular bezeichnete Unternehmen. Vor dem verbindlichen Dauerbetrieb ist eine anwaltliche Freigabe erforderlich.
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Parteien prüfen eine mögliche Zusammenarbeit bei Sicherheits-, Bewachungs- und ergänzenden Dienstleistungen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Bewertung, Vorbereitung, Kalkulation und – nach gesonderter Beauftragung – Durchführung dieser Zusammenarbeit verwendet werden.
2. Vertrauliche Informationen
Vertraulich sind alle nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen, personenbezogenen oder einsatzbezogenen Informationen, unabhängig von Form und Kennzeichnung. Dazu zählen insbesondere Kunden- und Standortdaten, Sicherheitskonzepte, Alarm- und Schließinformationen, Kalkulationen, Konditionen, Angebote, Personal- und Subunternehmerdaten, Zugangsinformationen, Unterlagen und Inhalte aus dem Partnerportal.
3. Schutzpflichten
Jede Partei schützt vertrauliche Informationen mindestens mit der Sorgfalt, die sie bei eigenen Informationen vergleichbarer Bedeutung anwendet, jedoch nie unterhalb eines angemessenen Sicherheitsniveaus. Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für den vereinbarten Zweck benötigen und nachweisbar zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Kopien und Weitergaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen.
4. Zulässige Empfänger
Eine Weitergabe an Beschäftigte, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater oder vorab genehmigte Unterauftragnehmer ist nur zulässig, soweit sie für den Zweck erforderlich sind und mindestens gleichwertige Pflichten gelten. Eine sonstige Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der offenlegenden Partei.
5. Ausnahmen
Die Pflichten gelten nicht, soweit der empfangende Vertragspartner nachweist, dass eine Information bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich war, ohne Pflichtverletzung öffentlich wird, rechtmäßig von einem berechtigten Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurde. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen sind – soweit zulässig – vorab anzukündigen und auf das notwendige Maß zu beschränken.
6. Sicherheitsvorfälle
Verlust, unbefugter Zugriff oder eine unzulässige Offenlegung sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die betroffene Partei unterstützt angemessen bei Eindämmung, Aufklärung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Mitteilungen sind an einkauf@secuconcept.de und bei Datenschutzbezug an datenschutz@secuconcept.de zu richten.
7. Rückgabe und Löschung
Auf Verlangen oder wenn der Zweck entfällt, werden vertrauliche Informationen einschließlich Kopien sicher zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder erforderlichen Beweissicherungsrechte entgegenstehen. Unveränderliche Sicherungskopien bleiben bis zur regulären Überschreibung geschützt und ungenutzt.
8. Rechte und keine Abschlussverpflichtung
Alle Rechte verbleiben bei der offenlegenden Partei. Diese Vereinbarung überträgt keine Nutzungs-, Lizenz- oder Eigentumsrechte und verpflichtet weder zur Aufnahme in das Partnernetzwerk noch zum Abschluss oder zur Vergabe eines Auftrags.
9. Dauer
Die Vereinbarung gilt ab Bestätigung. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen fünf Jahre nach Ende der Gespräche oder Zusammenarbeit fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie darüber hinaus, solange die Information nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Geschäftsgeheimnis geschützt ist.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zwischen Unternehmen wirksam vereinbar, Köln. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.